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Vergütung

Es bestehen die Möglichkeiten der Gebührenberechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Honorarvereinbarung.

 

In Deutschland ist die Vergütung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gesetzlich geregelt, und zwar im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Den Wortlaut des Gesetzes können Sie hier einsehen: RVG

 

Gebührenberechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen

Bei einer Gebührenberechnung nach dem RVG sind Ausgangspunkte für die Höhe der Gebühren der Gegenstandswert und der Gebührensatz.

 

Als Beispiel soll folgender Fall dienen:

Sie haben einem Bekannten ein Darlehn gewährt. Das Darlehn ist zur Rückzahlung in Höhe von € 3.000,00 fällig. Trotz Mahnung zahlt der Bekannte nicht. Sie schalten mich als Ihre Rechtsanwältin ein, die die Forderung zunächst außergerichtlich durchsetzen soll.

 

Für die außergerichtliche Tätigkeit entstehen folgende Gebühren:

 

Pos. VV-Nr. Gebührentext/Berechnung Betrag

1

2300

Geschäftsgebühr 1,3 Wert € 3.000

288,60 €

2

7002

Auslagenpauschale (20%)

20,00 €

3

 

Summe netto

308,60 €

4

7008

zzgl. 19% USt

58,63 €

 

 

Gesamtbetrag

367,23 €

 

Die Geschäftsgebühr von 1,3 kann sich bis auf den 2,5-fachen Satz erhöhen, wenn eine Angelegenheit sehr zeitaufwändig ist. Denn bitte bedenken Sie, dass – egal wie viele Stunden Ihre Rechtsanwältin den Fall bearbeitet - nur diese Gebühr im Rahmen von 0,5 bis 2,5 berechnet wird!

 

Da der Bekannte in unserem Beispiel trotz Mahnung nicht gezahlt hat, ist er im Verzug. Er hat Ihnen die Anwaltskosten zu erstatten, weil diese Kosten Teil des Verzugsschadens sind.

 

Sollte der Bekannte dennoch nicht zahlen, so reicht Ihre Rechtsanwältin eine Klage ein und wird Sie in einem vom Gericht anberaumten Verhandlungstermin vertreten. Für die Prozessvertretung auf Ihrer Seite fallen folgende Gebühren an:

 

Pos. VV-Nr. Gebührentext/Berechnung Betrag

1

3100

Verfahrensgebühr 1,3 Gebühr aus Wert € 3.000

288,60 €

2

3104

Terminsgebühr 1,2 Gebühr aus Wert € 3.000

266,40 €

3

7002

Auslagenpauschale

20,00 €

4

 

Betrag netto

575,00 €

5

7008

zzgl. 19% Umsatzsteuer

109,25 €

 

 

Gesamtbetrag

684,25 €

 

Hinzu kommen Gerichtskosten von € 357,00 sowie Kosten einer möglichen Beweisaufnahme. Die Kosten für die außergerichtliche Vertretung werden in Höhe von 0,65 der Geschäftsgebühr = € 144,20 netto angerechnet.

 

Wenn die Klage erfolgreich ist, muss der Bekannte als Beklagter die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens zahlen.

 

Bitte bedenken Sie, dass es sich lediglich um ein einfaches Beispiel handelt.

 

Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung über das Honorar. 

  • Wir können verabreden, dass nach dem Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundensatz abgerechnet wird (Zeitvergütung).

  • Eine Alternative ist die Bestimmung eines festen Pauschalbetrages (Pauschalvergütung).

 

Scheuen Sie sich nicht, bevor Sie Ihre Anwältin beauftragen, nach den anfallenden Gebühren oder einer Honorarvereinbarung zu fragen.